8.1.2019



Liebe Mitglieder und FreundInnen der Bonner Initiative Grundeinkommen e.V.,

der (Rest-)Vorstand möchte euch herzlich zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Sie findet statt am Dienstag, 8.1.2019 um 19 Uhr im Macke-Treff, Vorgebirgsstraße 43, 53119 Bonn. Die Tagesordnung findet ihr unten. Für Nichtmitglieder auch eine Möglichkeit, Mitglied im Verein zu werden.

Wirmöchten alle bitten, zu überlegen, ob Lust und Interesse besteht, die Arbeit des Vereins als Vorstand und oder Schatzmeister zu unterstützen.

Ihr könnt gerne etwas zum Knabbern und zum Trinken mitbringen.

Herzliche Grüße

Ulrich

Bonner Initiative Grundeinkommen e.V.

Bonn, den 18.12.2018

Einladung zur Mitgliederversammlung am Dienstag, den 8.1.2019 um 19 Uhr

im Macke-Treff, Vorgebirgsstraße 43, Bonn

Zur Mitgliederversammlung laden wir alle Mitglieder unseres Vereins herzlich ein. Auch Nichtmitglieder sind herzlich willkommen.

Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:

  1. Begrüßung durch den Vorstand, Beschluss über die Protokollführung, Feststellung, ob fristgerecht eingeladen worden ist, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Wahl eines Versammlungsleiters.
  2. Aufnahme neuer Mitglieder
  3. Annahme der Tagesordnung
  4. Bericht des Vorstandes
  5. Erstattung des Kassenberichts einschließlich des Berichts der Kassenprüfung
  6. Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
  7. Ausblick auf 2019 (finanziell und inhaltlich)
  8. Wahlen zum Vorstand (Vorstand und Kassenführung) und Wahl der KassenprüferInnen für die Dauer von einem Jahr
  9. Sonstiges

Mit herzlichen BGE-Grüßen, der (Rest-)Vorstand

Günter Pohl

Ulrich Buchholz

Satzung vom 28. Mai 2013

  • § 8 Mitgliederversammlung

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom

Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des

Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu

prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens 5 Mitglieder und mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  • § 9 Der Vorstand

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

  • § 10 Schatzmeister (1) Der Schatzmeister des Vereins wird von der Mitgliederversammlung gewählt und muss nicht Vorstandsmitglied sein.

Kontakt zur Bonner Initiative:

www.grundeinkommen-bonn.de

bonn@grundeinkommen.de

Unterstützung

Unterstützen Sie bitte die Idee mit einer Spende an den gemeinnützigen Verein „Bonner Initiative Grundeinkommen e.V.“

IBAN: DE80380601861305142014 bei Volksbank Bonn Rhein-Sieg!



Satzung

Gemeinnütziger Verein und Satzung

Inhaltsverzeichnis

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– Präambel

Soziale Sicherheit ist eine grundlegende Voraussetzung für ein demokratisches Staatswesen und die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Durch die wirtschaftliche und die gesellschaftliche Entwicklung werden die soziale Sicherheit und der damit verbundene individuelle Freiraum für immer mehr Menschen jedoch in Frage gestellt. Insofern sind Bestrebungen zur Verwirklichung universeller sozialer Rechte, die soziale Sicherheit und individuelle Freiheit gewährleisten, von allgemeinem Interesse.

– § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bonner Initiative Grund­einkommen“. Nach Ein­tra­gung in das Vereins­re­gister wird der Name um das Kürzel “e.V.” ergänzt.

(2) Er hat seinen Sitz in Bonn.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das erste Ge­schäftsjahr kann vom Ka­len­der­jahr abweichen.

(4) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bonn eingetragen werden.

– § 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von politischer Bildung und Information zum Thema Grundeinkommen sowie zum Thema Völkerverständigung auf der Grundlage globaler, gesellschaftlicher Gerechtigkeit.

(2) Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und weltanschaulich unabhängig.

(3) Der Verein arbeitet mit regionalen und nationalen Initiativen und Netzwerken zum bedingungslosen Grundeinkommen sowie dem Basic Income Earth Network im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten zusammen. Mit unserer Bildungsarbeit unterstützen wir die Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens ohne Bedürftigkeitsprüfung und ohne Gegenleistung für alle Menschen.

(4) Der Verein erreicht seine Bildungsziele insbesondere durch:

· Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Informationsstände, Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien, Teilnahme als Referentinnen und Referenten auf Bildungsveranstaltungen)

· Beteiligung an, Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen, Projekten, Aktionen und Kampagnen (z.B. im Rahmen der jährlich stattfindenden „Internationalen Woche des Grundeinkommen“, durch regelmäßige Bildungsveranstaltungen im Rahmen der Programme von Bildungswerken, der VHS Bonn u.a.)

· Erstellen und Verbreiten von Medien, Publikationen und Unterrichtsmaterialien

· (Veröffentlichungen in Fach- und Tageszeitungen, Ausstellungen, Filme)

· Darstellung des weltweiten Zusammenhangs zwischen Armut und Reichtum sowie von Beispielen zur Überwindung der Armut auf der Homepage

– § 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sin­ne der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins ver­wen­det werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu­wen­dun­gen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un­ver­hält­nis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder Anteile des Vereins­ver­mögens noch gezahlte Mitgliedsbeiträge zurück.

– § 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Per­son werden, die den Zweck und die Aufgaben des Ver­eins sowie die Satzung anerkennt. Die Mitgliedschaft erfolgt durch formlosen Antrag an den Verein und Eintrag in die Mitgliedsliste mit Zu­stim­mung des Vorstandes. Wird der Eintrag in die Mit­gliedsliste abgelehnt, wird der Vor­stand den Bewerber über die Begründung schriftlich be­nach­richtigen. Bei Ablehnung kann die Mit­glie­der­ver­sammlung angerufen werden. Die Mit­gliedsliste befindet sich im Gewahrsam des Vor­standes.

(2) Veranstaltungen, Versammlungen und Treffen des Vereins sind grundsätzlich öf­fentlich. Jeder kann sich an den Veranstaltungen und Aufgaben des Vereins be­tei­li­gen.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einem Verein, der gegen die demokratische Rechtsordnung der Bun­desrepublik Deutschland antritt oder dessen Zweck dieser entgegensteht, ist nicht möglich.

– § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Ein Mitglied kann jederzeit durch Austritt seine Mit­gliedschaft schriftlich be­en­den. Der Austritt wird mit der Zustellung wirksam.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig bei ver­einsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das be­troffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch einlegen, über den die Mit­glie­der­ver­sammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

– § 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge. Über Beitragshöhe und -fälligkeit entscheidet eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimm­be­rech­tigten Vereinsmitglieder.

(2) Bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zu­rück­er­stat­tet.

– § 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

– § 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereins­in­te­resse erfordert oder wenn sie von mindestens 20 % der Ver­einsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vor­stand unter Wahrung einer Ein­ladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleich­zei­tiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Be­schluss fassende Vereinsorgan. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig und kann bestimmte Auf­gaben ge­mäß dieser Satzung delegieren. Ihr sind ins­be­sondere der Kassen- und der Jah­res­be­richt schrift­lich vorzulegen. Auf dieser Grundlage kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung die Entlastung des Vorstandes be­schließen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gre­mium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung ein­schließ­lich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu berichten. Die Mit­glie­der­versammlung entscheidet z.B. übera) Geschäftsordnung des Vereins,b) Mitgliedsbeiträge,c) Satzungsänderungen,d) Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mit­glie­der­ver­samm­lung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn min­destens 5 Mitglieder und mindestens 10 % der Mit­glieder an­we­send sind. Jedes Mitglied hat eine Stim­me.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit mindestens 2/3 Mehrheit der an­wesenden Mitglieder.

(7) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist von dem Protokollanten sowie einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

– § 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleich­be­rechtigten Mitgliedern. Zur gerichtlichen und außer­gerichtlichen Vertretung des Vereins sind zwei Vor­stands­mit­glieder gemeinsam berechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils am­tie­ren­den Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Der Vorstand ist mit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Be­schlüsse bedürfen der Schriftform und müssen von mindestens einem Mit­glied un­ter­zeichnet werden.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Ge­schäfte des Vereins. Der Vor­stand übt seine Tä­tig­keit ehrenamtlich aus.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit seiner Mit­glieder.

– § 10 Schatzmeister

Der Schatzmeister des Vereins wird von der Mit­glie­derversammlung gewählt und muss nicht Vor­stands­mitglied sein.

– § 11 Schriftform

Unter schriftlich wird in dieser Satzung sowohl die Pa­pier­form als auch Fax oder Email verstanden.

– § 12 Haftung

Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Einzelne Mit­glie­der sind nicht haftbar.

– § 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mit­gliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder be­schlos­sen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steu­er­be­günstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Wissenschaftsladen Bonn e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Bonn, den 28. Mai 2013

Satzung in der Fassung vom 8. Januar 2013
1. Ergänzung in der Mitgliederversammlung vom 28. Mai 2013 (§ 13 Absatz 2 zweiter Halbsatz „ .., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat“).