Gemeinnütziger Verein und Satzung
Inhaltsverzeichnis
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– Präambel
Soziale Sicherheit ist eine grundlegende Voraussetzung für ein demokratisches Staatswesen und die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Durch die wirtschaftliche und die gesellschaftliche Entwicklung werden die soziale Sicherheit und der damit verbundene individuelle Freiraum für immer mehr Menschen jedoch in Frage gestellt. Insofern sind Bestrebungen zur Verwirklichung universeller sozialer Rechte, die soziale Sicherheit und individuelle Freiheit gewährleisten, von allgemeinem Interesse.
– § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Bonner Initiative Grundeinkommen“. Nach Eintragung in das Vereinsregister wird der Name um das Kürzel “e.V.” ergänzt.
(2) Er hat seinen Sitz in Bonn.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr kann vom Kalenderjahr abweichen.
(4) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bonn eingetragen werden.
– § 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von politischer Bildung und Information zum Thema Grundeinkommen sowie zum Thema Völkerverständigung auf der Grundlage globaler, gesellschaftlicher Gerechtigkeit.
(2) Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und weltanschaulich unabhängig.
(3) Der Verein arbeitet mit regionalen und nationalen Initiativen und Netzwerken zum bedingungslosen Grundeinkommen sowie dem Basic Income Earth Network im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten zusammen. Mit unserer Bildungsarbeit unterstützen wir die Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens ohne Bedürftigkeitsprüfung und ohne Gegenleistung für alle Menschen.
(4) Der Verein erreicht seine Bildungsziele insbesondere durch:
· Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Informationsstände, Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien, Teilnahme als Referentinnen und Referenten auf Bildungsveranstaltungen)
· Beteiligung an, Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen, Projekten, Aktionen und Kampagnen (z.B. im Rahmen der jährlich stattfindenden „Internationalen Woche des Grundeinkommen“, durch regelmäßige Bildungsveranstaltungen im Rahmen der Programme von Bildungswerken, der VHS Bonn u.a.)
· Erstellen und Verbreiten von Medien, Publikationen und Unterrichtsmaterialien
· (Veröffentlichungen in Fach- und Tageszeitungen, Ausstellungen, Filme)
· Darstellung des weltweiten Zusammenhangs zwischen Armut und Reichtum sowie von Beispielen zur Überwindung der Armut auf der Homepage
– § 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder Anteile des Vereinsvermögens noch gezahlte Mitgliedsbeiträge zurück.
– § 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck und die Aufgaben des Vereins sowie die Satzung anerkennt. Die Mitgliedschaft erfolgt durch formlosen Antrag an den Verein und Eintrag in die Mitgliedsliste mit Zustimmung des Vorstandes. Wird der Eintrag in die Mitgliedsliste abgelehnt, wird der Vorstand den Bewerber über die Begründung schriftlich benachrichtigen. Bei Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Mitgliedsliste befindet sich im Gewahrsam des Vorstandes.
(2) Veranstaltungen, Versammlungen und Treffen des Vereins sind grundsätzlich öffentlich. Jeder kann sich an den Veranstaltungen und Aufgaben des Vereins beteiligen.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einem Verein, der gegen die demokratische Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland antritt oder dessen Zweck dieser entgegensteht, ist nicht möglich.
– § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Ein Mitglied kann jederzeit durch Austritt seine Mitgliedschaft schriftlich beenden. Der Austritt wird mit der Zustellung wirksam.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig bei vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
– § 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge. Über Beitragshöhe und -fälligkeit entscheidet eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(2) Bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
– § 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
– § 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn sie von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig und kann bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung delegieren. Ihr sind insbesondere der Kassen- und der Jahresbericht schriftlich vorzulegen. Auf dieser Grundlage kann die Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes beschließen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. übera) Geschäftsordnung des Vereins,b) Mitgliedsbeiträge,c) Satzungsänderungen,d) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens 5 Mitglieder und mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(7) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist von dem Protokollanten sowie einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
– § 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Der Vorstand ist mit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der Schriftform und müssen von mindestens einem Mitglied unterzeichnet werden.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder.
– § 10 Schatzmeister
Der Schatzmeister des Vereins wird von der Mitgliederversammlung gewählt und muss nicht Vorstandsmitglied sein.
– § 11 Schriftform
Unter schriftlich wird in dieser Satzung sowohl die Papierform als auch Fax oder Email verstanden.
– § 12 Haftung
Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Einzelne Mitglieder sind nicht haftbar.
– § 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Wissenschaftsladen Bonn e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Bonn, den 28. Mai 2013
Satzung in der Fassung vom 8. Januar 2013
1. Ergänzung in der Mitgliederversammlung vom 28. Mai 2013 (§ 13 Absatz 2 zweiter Halbsatz „ .., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat“).